Quellensteuer

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Neue Bestimmungen gültig ab dem 01.01.2021
Die Neuerungen der Quellensteuerrevision vom Jahr 2021 betreffen die meisten Unternehmen. Als Arbeitgeber mit Quellensteuerpflichtigen müssen Sie die neuen Gesetzesgrundlagen kennen und in der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigen. Unabhängig davon, ob Sie mit einer für die Quellensteuern aktualisierten Payroll-Software arbeiten oder die Berechnung manuell vornehmen. 

Das Wichtigste auf einen Blick
Das Bundesgesetz und die Verordnung enthalten diverse relevante Neuerungen. Hier ein Auszug:
  • Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird praktisch einheitlich definiert.Sie müssen mit allen zuständigen Kantonen abrechnen.
  • Die Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Monats- resp. Jahresmodell ist einheitlich definiert. 
  • Es gilt eine einheitliche Tarifcodeanwendung.
  • Sie müssen die Berechnungen bei Entlöhnungselementen vor dem Eintritt, während der Anstellung und nach dem Austritt umdefinieren und innerhalb der beiden Berechnungsmodelle (Monatsmodell / Jahresmodell) gleich behandeln. 
  • Die Anwendung des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber. Dafür kommt bei mehreren Teilzeittätigkeiten (auch Ersatzleistungen) eine komplexe Einkommenshochrechnung zur Anwendung.
  • Der Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss neu mit Hilfe einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden, wenn Sie nicht mit einer für ELM 5.0 vorbereiteten Software arbeiten. 
  • Für unregelmässige Stunden- oder Tageslöhner (nicht monatliche Zahlungen) gilt eine einheitliche Satzbestimmung.
  • Das revidierte Gesetz verankert die Quellensteuerpflicht für den faktischen Arbeitgeber und für den unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland.
  • Der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen Sie die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnen und abliefern. 
  • Die Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung (nachträgliche ordentliche Veranlagung) wurden angepasst und erweitert. Die Tarifkorrektur entfällt und für abschliessend aufgeführte Situationen ist die Neuberechnung der Quellensteuern vorgesehen (kantonale Unterschiede vorhanden).
  • Die Bezugsprovision wurde auf 1 bis 2 % reduziert.
  • Die Bestimmungen für Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland wurden präzisiert und angepasst.

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