Das Wichtigste zur beruflichen Vorsorge

Gültige Angaben für das Jahr 2023/24

ALLE ERWERBSTÄTIGEN SIND AB DEM 1. JANUAR NACH VOLLENDUNG DES 17. ALTERSJAHRES UND EINEM LOHN VON ÜBER CHF 21'510.– DEM BVG ZU UNTERSTELLEN. IM JAHR 2024 SIND DIES DIE MITARBEITENDEN AB DEM JAHRGANG 2006.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Die Regelung trat bereits am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.

Erwerbstätige über dem ordentlichen Rentenalter (64 resp. 65 Jahre) können weiterhin bis zum 70. Altersjahr dem BVG unterstellt sein. 

Freie Vorsorge – Säule 3a
Die maximal mögliche Einlage in die Säule 3a beträgt für das Jahr 2024:
  • Erwerbstätige mit einer 2. Säule: CHF 7'056.–
  • Erwerbstätige ohne eine 2. Säule: 20 % des Nettoeinkommens jedoch maximal CHF 35'280.–
Es ist darauf zu achten, dass die Einzahlungen vor dem Jahresende, möglichst bis zum 15. Dezember, vorgenommen werden. Zuviel einbezahlte Einlagen müssen von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund der definitiven Steuerveranlagung zurückbezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt jedoch nicht automatisch und muss somit vom Steuerpflichtigen mittels Bestätigung von der Steuerverwaltung beim jeweiligen Institut beantragt werden.