Steuererklärung 2023

Geschätzte Kundinnen und Kunden – gerne entlasten wir Sie und füllen Ihre Steuererklärung aus 



Folgende Dokumente benötigen wir von Ihnen:
  • Sämtliche Unterlagen, die Sie von der Steuerverwaltung betreffend Ihrer Steuererklärung 2023 erhalten haben. Inklusive Fristerstreckungsgesuch mit Einzahlungsschein (Kanton FR) – bitte nicht selbst bezahlen.
  • Belege, die wir zur Ausfüllung Ihrer Steuererklärung benötigen (siehe Checklisten am Seitenende).
Fristverlängerung – gilt für den Kanton Freiburg
Wenn wir als Treuhandbüro für Sie die Fristverlängerung beantragen, wird die Frist bis zum 15. Dezember 2024 verlängert.


Nützliche Informationen
Liegenschaftsabzüge (Kanton Bern)

Werden an bestehenden Gebäuden Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energie durchgeführt, sind diese Kosten gleich wie Unterhaltskosten steuerlich abziehbar. Das führt zu einer spürbaren Vergünstigung solcher Investitionen.
In der Vergangenheit wurde oft kritisiert, dass Steuerabzüge "ins Leere fallen" können, wenn die Abzüge im gleichen Jahr das Einkommen übersteigen.
Dem wurde nun Rechnung getragen: ab dem Jahr 2020 kann ein allfälliger Kostenüberschuss auf die beiden Folgejahre übertragen und dort geltend gemacht werden. Massgebend ist das Reineinkommen (steuerbare Einkünfte abzüglich die Aufwendung und allgemeine Abzüge).

Kosten für Energiesparmassnahmen können somit in Zukunft idealerweise vollumfänglich geltend gemacht werden.

Neu zählen auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau zu den steuerlich abziehbaren Unterhaltskosten. Planen Sie also einen Ersatzneubau, können Sie ab dem Jahr 2020 auch diese Kosten abziehen.

Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten Grundstücken (VUBV), die per 1. Januar 2020 revidiert wurde.


Wichtige Änderungen beim Berufskostenabzug (gültig ab Steuerperiode 2022)

  • Ab 1. Januar 2022 können auch im Kanton Freiburg die Fahr- und Verpflegungskosten für Arbeitstage im Homeoffice nicht mehr in Abzug gebracht werden. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Homeoffice-Tage fortlaufend zu notieren, da diese in der Steuererklärung angegeben werden müssen. So verhindern Sie, dass Sie Ende Jahr in mühseliger Arbeit nachvollziehen müssen, wann Sie von zuhause aus gearbeitet haben.
  • Ab dem 1. Januar 2022 wird der Arbeitsweg pauschal im Privatanteil des Geschäftsfahrzeuges besteuert. Diese Verordnungsänderung führt zu einer Erhöhung des Privatanteils von 0.8 % auf 0.9 % pro Monat. Demzufolge entfällt die Aufrechnung des Arbeitsweges als Einkommen in der Steuererklärung.