Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 folgende Änderungen der Covid-19-Verodnung Arbeitslosenversicherung beschlossen:
Die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung wurde von 18 auf 24 Monate verlängert. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.
Das vereinfachte Verfahren wird vorerst bis zum 30. September 2021 verlängert. Ab dem 1. Juli 2021 wird zudem der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wieder eingeführt. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird bis am 30. September 2021 verlängert. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.
Ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenzzeit von einem Tag.
Im Weiteren gelten folgende Punkte:
Auf der Website arbeit.swiss finden Sie Informationen rund um die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.
Um zu den eServices und den Formularen für die Voranmeldung, den Antrag und die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
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