Das Wichtigste zu den 

AHV- und ALV-Beiträgen

Gültige Angaben ab 2024

ALLE ERWERBSTÄTIGEN SIND AB DEM 1. JANUAR NACH VOLLENDUNG DES 17. ALTERSJAHRES BEITRAGSPFLICHTIG. IM JAHR 2024 SIND DIES DIE MITARBEITENDEN AB DEM JAHRGANG 2006.

AHV-Beiträge
Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen wurde am 27. September 2020 in der Volksabstimmung angenommen und ist per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Zu seiner Finanzierung wurde der EO-Beitragssatz anfangs 2021 von 0.45 % auf 0.5 % erhöht.

Der AHV-Beitrag von 10.6 % setzt sich aus Beiträgen an die AHV (8.7 %), an die IV (1.4 %) und an die EO (0.5 %) zusammen. Entsprechend beträgt der Lohnabzug bei den Mitarbeitenden 5.3 %.

Der Arbeitgeber trägt zusätzlich die Beiträge an die Familienausgleichskasse und einen Verwaltungskostenanteil. Die Beiträge sind von Kasse zu Kasse unterschiedlich hoch. 

Der Beitrag für Selbständigerwerbende beträgt maximal 10 % des Jahresgewinns (Nettoeinkommen). Zu diesem Nettoeinkommen rechnen die Ausgleichskassen die AHV/IV/EO gemäss aktuellem Beitragsgesetz dazu, was das Bruttoeinkommen ergibt. Auf diesem Ergebnis werden die zu  zahlenden Beiträge berechnet. 

ALV-Beitrag
Der ALV-Beitrag wird auf Einkommen bis CHF 148'200.– erhoben. Der Beitragssatz beträgt 2.2 %, der Lohnabzug bei den Mitarbeitenden beläuft sich somit auf 1.1 %

Beiträge auf geringfügigem Lohn
Vom massgebenden Lohn, der den Betrag von CHF 2'300.– im Kalenderjahr nicht übersteigt, müssen die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden.

AHV-Beiträge für Personen im Rentenalter
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, jedoch nicht an die ALV.
Für erwerbstätige Personen im Rentenalter gilt ein Freibetrag von CHF 1'400.– pro Monat oder CHF 16'800.– pro Jahr.

Nicht AHV-pflichtige Leistungen
Folgende Leistungen sind vom AHV-pflichtigen Lohn abzuziehen oder nicht anzurechnen:
  • Kranken-, Unfall- und IV-Taggelder
  • Reglementarische Leistungen von der beruflichen Vorsorge
  • Familien- und Kinderzulagen
  • Naturalgeschenke, die weniger als CHF 500.– pro Ereignis ausmachen
  • weitere Leistungen gemäss Merkblatt der AHV