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Das Wichtigste zu den AHV-ALV-Beiträgen

 

Gültige Angaben für das Jahr 2012

  

Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Für das Jahr 2012 sind dies die Mitarbeiter ab dem Jahrgang 1994.

 

AHV-Beiträge

Der AHV-Beitrag setzt sich aus Beiträgen an die AHV (8.4%), an die IV (1.4%) und an die EO (0.5%) zusammen, diese machen total 10.3% aus.

Der Lohnabzug bei den Mitarbeitenden beträgt somit 5.15%.

 

Der Arbeitgeber trägt zusätzlich die Beiträge an die Familienausgleichskasse und einen Verwaltungskostenanteil, welche von Kasse zu Kasse unterschiedlich hoch sind.

 

Der Beitrag für Selbständigerwerbende beträgt maximal 9.7% des Jahresgewinnes plus der, der Jahresrechnung belasteten, persönlichen AHV-Beiträgen.

 

ALV-Beiträge

Der ALV-Beitrag beträgt 2.2%, der Lohnabzug bei den Mitarbeitenden beträgt somit 1.1%.

 

Beiträge auf geringfügigem Lohn

Vom massgebenden Lohn, der den Betrag von CHF 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, müssen die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden.

 

AHV-Beiträge für Personen im Rentenalter

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV/IV und EO, jedoch nicht an die ALV.

Für erwerbstätige Personen im Rentenalter gilt ein Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat oder CHF 16'800.00 pro Jahr.

 

Nicht AHV-pflichtige Leistungen

Folgende Leistungen sind vom AHV-pflichtigen Lohn abzuziehen oder nicht anzurechnen:

-       Kranken-, Unfall- und IV-Taggelder

-       Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen

-       Reglementarische Leistungen von der beruflichen Vorsorge

-       Familienzulagen

-       Naturalgeschenke, die weniger als CHF 500.00 im Jahr ausmachen

-       weitere Leistungen gemäss Merkblatt der AHV